Geldwäschegesetz und Immobilienvermittlung

Als Immobilienunternehmen gehören wir zu den sogenannten Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“

(gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG) und müssen die Geldwäsche rechtlichen Sorgfaltspflichten beachten.

Unsere Pflicht: Geldwäscheprüfung

Damit stehen wir als professionell arbeitendes Maklerunternehmen in einer Reihe mit Banken, Rechtsanwälten und Notaren, aber auch mit Spielbanken und Veranstaltern von Glücksspielen im Internet.

Sowohl Käufer, als auch Verkäufer müssen identifiziert werden (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG).

Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).

Gilt seit 1. Januar 2020: Dies allerdings nur, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt.

Dabei muss der Makler stets beide Vertragsparteien identifizieren, einen Ausnahmefall gibt es hierbei nicht.

Als Immobilienmakler müssen wir erst dann identifizieren, wenn ein ernsthaftes Abschlussinteresse besteht.

Bei Verkäufern oder Vermietern erfolgt dies bei Abschluss des Maklervertrags.

Laut Gesetzgebung ist von einem ernsthaften Kaufinteresse spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat.

Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.

Gründe für vorzeitiges Zeigen Ihres Personalausweises

Einbruchsschutz

Unser Ziel ist der Verkauf und die Vermietung. Keine touristischen Besichtigungen mit guten oder weniger guten Absichten. Wir wollen wissen, mit wem wir eine Immobilie besichtigen. Zum Schutz der Bewohner und damit wir im Nachgang beleihungsfähige Unterlagen zusenden können.

Neben den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nutzen wir die Personalausweisprüfung auch, als Absicherung zu wissen, mit wem wir besichtigen.

Datenschutz

Auch wenn wir, so weit wie sinnvoll und möglich, persönliche Angaben in den Unterlagen schwärzen, so geben wir mit den beleihungsfähigen Unterlagen viel Wissen über Eigentümer und ggf.. der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter.

Aus diesem Grund ist es uns wichtig im Vorfeld des Versandes abzuprüfen, ob die angegebenen Daten des Interessenten mit dem Personalausweis übereinstimmen.

Was bedeutet das Geldwäschegesetz GwG für Käufer/Verkäufer von Immobilien?

Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität feststellen.

Es wird dabei unterschieden in natürliche Personen (klassische Privatkäufer) und juristische Personen. Das Gesetz regelt auch den Zeitraum, wie lange die Daten aufbewahrt werden müssen.


Wir benötigen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises.

Mit diesem erheben wir

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort 
  • Nationalität

Wir benötigen

  • einen Handelsregisterauszug,
  • eine Gesellschafterliste, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren,
  • eine Ausweis-/Passkopie der auftretenden Person (z. B. Geschäftsführer oder Bevollmächtigter).

Manchmal soll der Kauf über ein Unternehmen abgewickelt werden. Ist ein Vertragspartner keine natürliche Person, so muss der Makler dessen Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen (vgl. § 10 Abs.1 Nr. 2 GwG).

Mit diesem erheben wir

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform
  • Registernummer, falls vorhanden
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter
  • so fern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist: von dieser juristischen Person die Daten, die in den Aufzählungspunkten 1 bis 4 genannt wurden.


Das GwG verpflichtet uns, die erhobenen Daten fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Sie wollen sich nicht auch noch Gedanken über das Geldwäschegesetz machen müssen?

Tel.: 0221 - 99 51 99 01 oder über das Kontaktformular.